Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 23

§ 23 – Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde. (2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.

Kurz erklärt

  • Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden erbracht, wenn eine vorrangige Stelle keine Leistungen gewährt.
  • Die Verpflichtung der vorrangigen Stelle wird dabei ignoriert.
  • Wenn die Agentur für Arbeit für eine andere Stelle vorleistet, muss diese Stelle die Kosten erstatten.
  • Die Erstattung erfolgt gemäß den Vorschriften des Zehnten Buches über Erstattungsansprüche.
  • Die Regelungen gelten für Sozialleistungsträger untereinander.